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Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden EKB gelten nur für Lieferungen und Leistungen, die überwiegend die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben („Lieferungen“) und die ein Unternehmer („Lieferant“) auf Grund eines Vertrages mit uns erbringt, dessen Sitz oder im eigenen Namen auftretende Niederlassung sich nicht in Deutschland befindet.
1.2 Es gelten ausschließlich die vorliegenden EKB. Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von uns in der Bestellung vorgegeben sind. Insbesondere die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch uns zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2. Angebot, Annahme
2.1 Die Ausarbeitung eines Angebots durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich.
2.2 Weicht das Angebot des Lieferanten von unserer Anfrage bzw. Bestellung ab, wird der Lieferant auf die Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinweisen. Das Angebot des Lieferanten, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichts und Qualitätsangaben, Muster und Proben des Lieferanten
sind bindend.
2.3 Dem Angebot / der Annahme des Lieferanten sind technische Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter beizulegen. Diese müssen mindestens die Lagerbedingungen und mögliche Verfallsdaten der jeweiligen Lieferung enthalten.
2.4 Der Lieferant ist mindestens 14 Kalendertage ab Eingang bei uns an sein Angebot gebunden.
2.5 Von dem Lieferanten versandte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne daß es eines Widerspruchs durch uns bedarf. Die tatsächliche Annahme von Ware, ihre Bezahlung oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluß des Kaufvertrages.
2.6 Sind wir berechtigt, einen Vertrag oder eine Lieferbeziehung zu kündigen, so erstatten wir nicht einen erwarteten Gewinn oder mit Blick auf den Vertrag getätigte Investitionen.

3. Hinweis und Sorgfaltspflichten
3.1 Der Lieferant wird uns folgende Punkte unverzüglich schriftlich anzeigen und unsere vorherigen Einwilligung einholen:
– jegliche Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen,
– wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, wenn zu der zu liefernden Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit, im In- und Ausland gerichteten Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter, die dem Lieferanten bekannt sind oder ihm bekannt sein müßten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden.
3.2 Der Lieferant wird dafür sorgen, daß die Lieferungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie den in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und wird uns auf spezielle
Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung schriftlich hinweisen. Alle der CE-Zertifizierungspflicht unterworfenen Liefergegenstände müssen entsprechend zertifiziert sein und sind mit den notwendigen Begleitdokumenten auszustatten.
3.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact
Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung
von Korruption.

4. Prüfungen
4.1 Wir sind berechtigt, Prüfungen der Lieferungen zum Nachweis der Erfüllung der Spezifikation im Werk des Lieferanten durch den Lieferanten zu verlangen. Hierfür trägt der Lieferant die sachlichen (einschließlich Materialbeistellungskosten) und seine eigenen personellen Prüfkosten.
4.2 Ist der Prüfgegenstand zum vereinbarten Termin nicht prüfbereit, gehen die personellen Prüfkosten von uns zu Lasten des Lieferanten. Erfordern Mängel eine wiederholte oder weitere Prüfung, trägt der Lieferant sämtliche sachlichen und personellen Prüfkosten.
4.3 Für die Werkstoff- und Prüfnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.
4.4 Durch Prüfungen werden unsere Ansprüche gegen Lieferanten wegen Rechtsmängeln und der Lieferung vertragswidriger Ware nicht berührt.
4.5 Werkstoff- und Prüfnachweise gehören mit zum Liefer- und Leistungsumfang und müssen zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.

5. Lieferungen und Verpackung
5.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen, kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Der Lieferant ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Einwilligung berechtigt.
5.2 Der Lieferant ist zur unentgeltlichen Beschaffung und Übergabe der erforderlichen Aus-, Durch- oder Einfuhrgenehmigungen, Zollerklärungen, Lizenzen oder sonstiger Dokumente verantwortlich und zur Einhaltung der für die Deutschland jeweils geltenden zollund einfuhrrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
5.3 Der Lieferant ist zudem verpflichtet zur unentgeltlichen Beschaffung und Übergabe aller Dokumente und Unterlagen, die für uns zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind und insbesondere nach den Vorgaben der Europäischen Union erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Ursprungszeugnisse, Herstellererklärungen, Warenverkehrs- und Präferenzbescheinigungen, Zertifikate oder sonstigen Dokumente.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhrund Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten schriftlich zu unterrichten. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen
schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
5.5 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Lieferunfähigkeit sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung ist einzuholen.
5.6 Bei Lieferungen an Niederlassungen ist dem Zentraleinkauf von uns eine Lieferscheinkopie zuzusenden, um die Anlieferung nachzuweisen. Der Lieferschein muß den Annehmer, Datum und Uhrzeit gut lesbar oder in Druckschrift aufzeigen.
5.7 Wird Ware in anderen Verpackungen als EURO-Paletten oder Gitterboxen geliefert und ist eine Rückgabe gewünscht, so ist dies auf dem Lieferschein deutlich zu vermerken. In diesem Falle ist die Verpackung binnen 14 Tagen auf Kosten des Lieferanten abzuholen. Nach Ablauf der Frist können wir die Verpackung auf Kosten des Lieferanten entsorgen.

6. Gefahrenübergang und Versand
6.1 Erfüllungsort ist Kornwestheim/Deutschland.
6.2 Sofern sich aus unserem Auftrag/Bestellung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2000 an die im Auftrag/Bestellung angegebene Adresse oder an unseren Sitz.
6.3 Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verantwortlich, daß die Ware transportgerecht verpackt, betriebs- und beförderungssicher verladen wird.
6.4 Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung können wir die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Lieferanten freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Lieferant.
6.5 INCOTERMS 2000-Klauseln oder Klauseln wie „Ab Werk…“ oder ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen EKB zum Erfüllungsort, Transport, Transportschäden und Einfuhrabfertigung getroffenen Regelungen.
6.6 Das Eigentum an den Lieferungen geht auf uns über entweder mit Eingang der Lieferungen oder der vollständigen Zahlung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

7. Verzug
Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Bestellwertes pro angefangene Kalenderwoche Verzug, höchstens 5% des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, daß uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

8. Rechnungen
8.1 Rechnungen sind im Original und als Rechnungszweitschrift vorzulegen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Bestellnummer und/oder Name des bestellenden Mitarbeiters
– Nummer des Lieferanten (Lieferantennummer)
– Bezeichnung (Art. Nr. und Bestelltext)
– Menge
– Material
– Technische Daten
– Preise und evtl. Zuschläge
– Transport- und Verpackungskosten
– Umsatzsteuer-Identitätsnummer (USt-ID)
8.2 Rechnungen ohne diese Angaben begründen keine Fälligkeit. Rechnungszweitschriften sind als „Duplikat“ zu kennzeichnen.

9. Zahlungen
9.1 Zahlungen erfolgen
– innerhalb von 20 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder
– innerhalb von 30 Tagen netto.
9.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung (8.) und aller erforderlichen Dokumente (5.2 und 5.3)
– bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage ab der Abnahme,
– bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit vollständiger
Erbringung der Lieferungen
– keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin. Die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung setzt den Eingang der Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Lieferung vertragswidriger Ware zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst nach vertragsgemäßer Lieferung.
9.3 Die Zahlung erfolgt in EURO nach unserer Wahl durch Überweisung an ein von dem Lieferanten benanntes Bankinstitut oder durch Übersendung von Schecks. Die infolge der Zahlung anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.
9.4 Wir kommen nur dann in Zahlungsverzug, wenn wir auf eine Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht zahlen.
9.5 Vertragswidrige Lieferungen werden durch Belastungsanzeige gegen gerechnet und dem Kreditorenkonto belastet.
9.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen als vertragsgemäß.

10. Sicherheitsleistungen, Zurückbehaltungsrecht
10.1 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten als Sicherheit für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferungen, die Stellung einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Mit vollständiger Zahlung werden wir die Bürgschaftsurkunde an den Lieferanten zurückgeben.
10.2 Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oliveryder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, daß eine Forderung des Lieferanten gegen uns fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Sicherung angeboten haben.

11. Qualitätssicherung
Der Lieferant wird eine Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt, deren Ergebnisse dokumentieren und uns zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen wird der Lieferant mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

12. Eingangsprüfungen
12.1 Nach Eingang der Lieferung werden wir unverzüglich prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Mängel werden wir dem Lieferanten anzeigen.
12.2 Rügen können innerhalb eines Monats (1) ab Eingang der Lieferung oder, (2) sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, ab ihrer Feststellung erhoben werden.
12.3 Zu weitergehenden Prüfungen und Anzeigen als den vorstehend genannten sind wir nicht verpflichtet.

13. Vertragswidrige Lieferungen
13.1 Der Lieferant steht dafür ein, daß die Ware den vereinbarten und von uns in der Bestellung angegeben Spezifikationen, den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 35 CISG, den gegenüber uns gemachten Äußerungen des Lieferanten und sonstigen in der Europäischen Union und Deutschland rechtlich maßgeblichen Bestimmungen
entspricht.
13.2 Wir sind bei Lieferung vertragswidriger Ware gegenüber dem Lieferanten berechtigt, neben den Rechten nach Maßgabe dieser EKB die gesetzlichen Rechtsbehelfe ohne Einschränkungen geltend zu machen.
13.3 Ansprüche von uns verjähren in drei Jahren, wenn das CISG, andere Abkommen oder Gesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Endkunden beginnt sie mit der Übergabe bzw. bei Fahrzeugteilen ab Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileeinbau, maximal jedoch fünf Jahre ab Übergabe der Ware an uns durch den Lieferanten
13.4 Etwaige Technische Spezifikationen des Lieferanten stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung dar.
13.5 Eine Nichteinhaltung der vereinbarten Technischen Spezifikation stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Dies gilt auch, wenn die Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften im Bestimmungsland entspricht.
13.6 Vertragswidrige Ware, die vor oder bei Gefahrübergang oder während der Verjährungsfrist identifiziert und gerügt wird, wird der Lieferant auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder beseitigen oder durch vertragsgemäße Lieferungen ersetzen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Wir werden unsere Wahl nach billigem Ermessen treffen.
13.7 Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht auch bei nicht wesentlicher Vertragsverletzung.
13.8 Soweit vertragswidrige Ware durch den Lieferanten nachgebessert oder nachgeliefert wird, beginnt die Verjährungsfrist gem.
13.3 mit dem Gefahrübergang neu zu laufen. Bei Lieferungen an Kunden von uns beginnt sie mit der Abnahme durch unseren Kunden neu zu laufen.
13.9 Das Recht auf Vertragsaufhebung wegen Lieferung vertragswidriger Ware ist an keine Fristen gebunden.
13.10 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Dies gilt ebenso, wenn wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben und wir dem Lieferanten den Mangel mitgeteilt haben, soweit dies mit der Dringlichkeit der sofortigen Nachbesserung vereinbar ist.
13.11 Werden mangelhafte Lieferungen vom Lieferanten trotz Aufforderung nicht zurückgenommen, können diese auf Kosten des Lieferanten entsorgt bzw. zu Lasten des Lieferanten „unfrei“ zurückgesandt werden. Der Lieferant trägt die Gefahr der Rückservicessendung mangelhafter Lieferungen.

14. Rechtsmängel
14.1 Der Lieferant steht dafür ein, daß die von ihm erbrachten Lieferungen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen („Schutzrechte“) Dritter nicht verletzen. Der Lieferant wird uns und/oder unsere Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch
genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Lieferant auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Lieferant sämtliche Schäden ersetzen, die uns und/oder unseren Kunden daraus erwachsen, daß diese auf die freie Benutzbarkeit der Lieferungen vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von uns ist vom Lieferant nur zu ersetzen, soweit uns der Kunde in Anspruch nimmt.
14.2 Der Lieferant wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen benutzt. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er uns hierüber unaufgefordert benachrichtigen.

15. Produkthaftung
15.1 Werden wir von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit von Lieferungen des Lieferanten in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen unverzüglich frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
15.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 15.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
15.3 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

16. Vertragsaufhebung
16.1 Ungeachtet weiterer gesetzlicher Rechte steht uns ein Recht zur Vertragsaufhebung zu wenn,
– der Lieferant der Geltung dieser Internationalen Einkaufsbedingungen widerspricht,
– die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird,
– der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die uns gegenüber oder gegenüber Dritter fällig sind, nicht nachkommt,
– der Lieferant nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und eine von uns gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
16.2 Das Recht auf Vertragsaufhebung können wir unabhängig davon ausüben, ob der Lieferant die Behebung einer Vertragsverletzung oder Nacherfüllung bei Lieferung vertragswidriger Ware anbietet, es sei denn wir stimmen der Nacherfüllung ausdrücklich zu.
16.3 Der Lieferant ist vor Erklärung der Vertragsaufhebung verpflichtet, uns gegenüber die beabsichtigte Vertragsaufhebung schriftlich anzuzeigen hat und eine schriftlich angemessene Nachfrist zu setzten. Der Lieferant kann die Aufhebung des Vertrages nur nach Ablauf dieser Nachfrist und innerhalb angemessener Frist schriftlich und unmittelbar uns gegenüber erklären.

17. Haftung von Venedium Cooperations
Eine Haftung von uns gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf den Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

18. Geheimhaltung
18.1 Die Parteien werden Ihnen überlassenen Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige technische Dokumentationen, unab-6 hängig vom Trägermedium („Unterlagen“), Kenntnisse und Informationen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne
schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder am Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke nutzen. Die Unterlagen sind gegen unbefugte Einsichtsnahmen oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weitere Rechte kann eine Partei an die Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Unterlagen oder Gegenstände auf Aufforderung kostenfrei zurückzusenden
bzw. zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.
18.2 Die Verpflichtung gem. 18.1 beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
18.3 Die Verpflichtung gem. 18.1 gilt nicht nur für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der Partei bereits bekannt waren, ohne daß sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Kenntnisse der anderen Partei entwickelt werden.
18.4 Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von uns, den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken von Venedium Cooperations oder Aufnahmen unserer Produkte, Maschinen und Anlagen als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen zu aufführen.

19. Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen per Telefax genügen der Schriftform.

20. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen etc. sind ausschließlich in deutscher Sprache verbindlich. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zeichnungen, technische Dokumente, Anlagen, Diagramme, Betriebs- und Wartungshandbücher, Kataloge, Spezifikationen, Normen und sonstige vom Lieferanten anzufertigenden oder zu beschaffenden Dokumente in Deutsch anzufertigen. 21. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Lieferanten ist Kornwestheim, Deutschland. Eine anderweitige Vereinbarung gemäß INCOTERMS 2000 oder Transportkosten sind unbeachtlich.

22. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf unserer Seite oder der des Lieferanten oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von uns oder dem Lieferanten oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten
Ereignisse sind uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

23. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kornwestheim /Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz, bzw. Niederlassung zu verklagen.

24. Anwendbares Recht
Es gilt das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) und subsidiär das materielle deutsche Recht.